Rechtsprechung
   RG, 31.03.1931 - I 589/590/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,325
RG, 31.03.1931 - I 589/590/30 (https://dejure.org/1931,325)
RG, Entscheidung vom 31.03.1931 - I 589/590/30 (https://dejure.org/1931,325)
RG, Entscheidung vom 31. März 1931 - I 589/590/30 (https://dejure.org/1931,325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1931,325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hindert der Verlust der Niederschrift des Eröffnungsbeschlusses den Fortgang des Verfahrens? 2. Hat das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 65, 250
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Die in Betracht kommenden Urteile hatten sich mit Verfahren zu befassen, bei denen ohne Behebung von Mängeln des Eröffnungsbeschlusses eine tatrichterliche Sachentscheidung erging (RGSt 10, 56, 57; 43, 217, 218 f; 55, 113; 65, 250, 251; 68, 105, 106 f, 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77).
  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 318/62

    Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der

    Begreift man den Satz seinem Inhalt nach als die verfahrensrechtliche Kehrseite des sachlichrechtlichen Schuldgrundsatzes (Sax JZ 1958, 177, 179) oder als eine Regel für den Schuldbeweis (RGSt 52, 319; 65, 250, 255; RG JW 1931, 1578 Nr. 36), so hat er freilich außerhalb der Schuldfrage keine Geltung.
  • BayObLG, 03.08.1993 - 5St RR 63/93
    "Das Recht und die Pflicht des Revisionsgerichts zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung des Angeklagten von Amts wegen entfallen dann, wenn (infolge der rechtzeitigen unbeschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft) der Eintritt der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nicht von der Zulässigkeit der Berufung des Angeklagten abhängt (Abweichung von RGSt 65, 250/254 f.).«.

    Desungeachtet hat das Revisionsgericht auch ohne entsprechende Rüge die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (RGSt 65, 250/252 ff.; BayObLGSt 1987, 102; BayObLG bei Rüth 1985, 233/246; OLG Frankfurt/Main StV 1987, 289; OLG Stuttgart Justiz 1986, 27; OLG Hamburg NStZ 1985, 568 ; KK/Pfeiffer/Pikart Einl. Rn. 133 und § 337 Rn. 25 sowie § 352 Rn. 22; Kleinknecht/Meyer Einl. Rn. 150 sowie § 352 Rn. 2 und 3).

    Dieser Grundsatz erfährt allerdings dann eine Ausnahme, wenn die Frage des Eintritts der Rechtskraft nicht mit jener der Zulässigkeit der Berufung zusammenfällt (vgl. hierzu - teilweise abweichend - RGSt 65, 250/254 f.).

    Infolge der rechtzeitigen (unbeschränkten) Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils gehemmt (§ 316 Abs. 1 StPO ), denn jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Angeklagten abgeändert oder aufgehoben werden kann (§ 301 StPO ): Das Revisionsgericht läuft somit nicht Gefahr, infolge der Unzulässigkeit der Berufung des Angeklagten eine Sachentscheidung über ein bereits rechtskräftiges Urteil zu treffen, weil eben ein Urteil, das nur von einem Prozeßbeteiligten nicht mehr angefochten werden kann, noch nicht rechtskräftig ist; maßgebend ist vielmehr die absolute Rechtskraft, nicht die sogenannte "relative" (vgl. RGSt 65, 250/255), die nur eine teilweise Sperrwirkung erzeugt (§§ 301, 331 Abs. 1 und § 358 Abs. 2 StPO ) und im übrigen nur für die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 450 Abs. 1 StPO ) Bedeutung hat (Kleinknecht/Meyer Einl. Rn. 164).

    Demzufolge entfallen das Recht und die Pflicht des Revisionsgerichts zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung des Angeklagten von Amts wegen - wie hier - dann; wenn (infolge der rechtzeitigen unbeschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft) der Eintritt der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nicht von der Zulässigkeit der Berufung des Angeklagten abhängt (a.A. RGSt 65, 250/254 f.).

  • BayObLG, 09.10.2020 - 206 StRR 268/20

    Verhältnis von Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

    Es handelt sich mithin bei beiden Voraussetzungen um (Sach-) Urteilsvoraussetzungen (vgl. RG, Urteil vom 31. März 1931, RGSt 65, 250, 254 f. für die Verfahrensvorschriften über die Einlegung der Berufung).

    (2) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist dann, wenn ein Berufungsurteil mit der Revision (zulässig) angefochten wird, vom Revisionsgericht die Zulässigkeit der Berufung auch ohne entsprechende Verfahrensrüge von Amts wegen zu prüfen (RGSt 65, 250, 253; BayObLG, Urteil v. 2. Oktober 1987, …

    Nach ganz überwiegender Auffassung ist die Zulässigkeit der Berufung eines Verfahrensbeteiligten nämlich selbst dann von Amts wegen zu überprüfen, wenn das erstinstanzliche Urteil aufgrund des Rechtsmittels eines anderen Anfechtungsberechtigten noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (RGSt 65, 250, 255; Knauer/Kudlich in MüKo StPO § 352 Rn. 11; Franke in LR StPO § 352 Rn. 3; Gericke in KK StPO § 352 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt § 352 Rn. 3; a.A. BayObLG NStZ 1994, 48).

  • BGH, 06.11.1957 - 2 StR 395/57

    Rechtsmittel

    Die Beschränkung hat die Rechtskraft des Schuldspruchs zur Folge (RGSt 65, 250, 252).
  • BGH, 06.10.1980 - AnwSt (R) 7/80

    Rechtsmittel

    Ob das rechtlich zutreffend war, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (RGSt 65, 250, 252; 67, 29, 30; Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 55; Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 352 Rdn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht